Was ist anzuzeigen?


Anzuzeigen sind

  • die Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

  • die Übernahme eines bestehenden Betriebes

  • die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eines bereits in der Gemeinde bestehenden Gewerbebetriebes

  • die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle (z.B. Verkaufsbüro, Auslieferungslager)

  • ein Wechsel des Gegenstandes oder eine Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder gewerbliche Leistungen

  • die Verlegung des Gewerbes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde oder der Wechsel des Wohnsitzes des Gewerbetreibenden

  • die Änderung der Rechtsform eines Betriebes sowie der Ein- und Austritt eines Gesellschafters

  • die vollständige oder teilweise Aufgabe des Gewerbes.

  • die Erweiterung oder Veränderung der Tätigkeit.


Automatenaufstellungsgewerbe
Die Anzeigepflicht besteht auch für das Aufstellen von Waren-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsautomaten durch gewerbliche Aufsteller und zwar in allen Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.

Nebenberufliche Tätigkeit
Auch nebenberufliche Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, wenn sie selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf desen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden und nicht unter die oben definierten freiberuflichen Tätigkeiten fallen (siehe "Was ist ein Gewerbe").

Reisegewerbekarte
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht - § 55c GewO - in gleicher Weise nachzukommen. Dies kann formlos, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.